Seit 2021 ist die versicherte Tätigkeit im Homeoffice geschützt, nicht aber rein eigenwirtschaftliche Verrichtungen. Das Öffnen der Tür für ein privates Paket zählt dazu: Es hat nichts mit deiner Arbeit zu tun, auch wenn es während der Arbeitszeit passiert.
§ 8 Abs. 1 SGB VII; DGUV · Stand seit 18.06.2021